SV Concordia 85 e.V.
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Abteilung Fußball
Abteilung Badminton
Abteilung Badminton Freizeit
Satzung
Satzung
DES SPORTVEREINS "CONCORDIA'85" e.V.
in der Fassung vom 13. Dezember 2004§1 Name, Sitz und Zweck
- Der Verein führt den Namen : "Sportverein (SV) Concordia '85" e. V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Marzahn.
- Seine Eintragung ist beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer " 10871 N z " erfolgt. Gründungstag ist der 30. Mai 1990.
- Der Verein sieht sich als Nachfolger der am 21. Mai 1985 gegründeten
Sportgemeinschaft "Otto Winzer" und führt deren Traditionen fort. - Der Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Amateursports durch die Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder sowie die Koordinierung der Interessen der Mitglieder untereinander.
Der Verein ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Staatszugehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung. - Der Verein bietet die Teilnahme an verschiedene Sportarten an, zum Beispiel Badminton und Fußball, mit dem Ziel der Durchführung eines regelmäßigen Trainings und der Teilnahme an Wettkämpfen.
§ 2 Neutralität
Der Verein ist überparteilich und frei von parteipolitischen, rassischen und religiösen Bindungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Förderungswürdigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere durch die Pflege und Förderung des Breiten- und Volkssportes.
- Berufssport ist mit den Grundsätzen des Vereins unvereinbar.
- Ein besonderes Aufgabengebiet ist der Nachwuchssport.Der Verein nimmt die Interessen von Kindern und Jugendlichen bei ihrer sportlichen Entwicklung wahr.
- Der Verein erstrebt keinen finanziellen Gewinn. Die Mittel sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
- Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Diese Festlegung berührt nicht die Vertragspartnerschaft
§ 4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich unter Ausfertigung eines Aufnahmeformulars zu beantragen. Minderjährige Personen bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Mit der rechtsgültigen Unterschrift unter dem Aufnahmeantrag wird diese Satzung anerkannt.
- Der Verein bestätigt die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages. Eine Ablehnung muß begründet werden.
- Personen, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, kann durch Beschluß der Hauptversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 6 Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Sportarten teilzunehmen, die im Verein betrieben werden, sofern es der Sportbetrieb erlaubt und damit verbundene Verpflichtungen übernommen werden.
- Jedes volljährige Mitglied des Vereins ist wahl- und stimmberechtigt.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet :
- die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu respektieren und zu unterstützen;
- die Beschlüsse der Vereinsorgane anzuerkennen und
- die von Befugten gegebenen Weisungen zu befolgen. - Die Mitglieder des Vereins sind zur pünktlichen Zahlung
- der Aufnahmegebühr,
- der Beiträge und
- eventueller Umlagen verpflichtet.
Die Aufnahmegebühr und der erste Beitrag sind unverzüglich nach der Aufnahme zu leisten.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch :
- Auflösung oder Aufhebung des Vereins,
- Austritt,
- Ausschluß oder
- Tod. - Der Austritt aus denn Verein ist dem Vorstand schriftlich, spätestens einen Monat vorher, mitzuteilen.
- Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.
Gründe dafür sind:
a) gröblicher Verstoß gegen Zweck und Ziele des Vereins;
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins;
c) gröblicher Verstoß gegen die Kameradschaft innerhalb des Vereins oder
d) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von drei Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb eines Monats (nach ergangener Mahnung) erfolgt. - Mit dem Ausschluß erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein.
- Rechtsmittel, die gegen eine Entscheidung auf Ausschluß zulässig sind, richten sich nach den gültigen Rechtsbestimmungen.
- Vereinseigentum ist an den Verein zurückzuführen.
§ 9 Beiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen
- Jede Abteilung setzt in einer Mitgliederversammlung die Höhe ihrer Beiträge und die Aufnahmegebühr sowie deren Zahlungsweise und Zeitraum fest. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
- Die Hauptversammlung setzt die Höhe der Beiträge fest, die von den Abteilungen
für jedes Mitglied als Grundbetrag an die Hauptkasse des Vereins abzuführen sind.
Der Grundbetrag ist mindestens für Mitglieder im Kindesalter (bis vollendetem 14. Lebensjahr), für jugendliche Mitglieder (bis vollendetem 18. Lebensjahr) und für Mitglieder mit vollem Stimmrecht gesondert festzuhalten. - Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Zur Finanzierung besonderer Zwecke können die Hauptversammlung und jede Abteilung Umlagen festsetzen. Die Festsetzung einer Umlage durch eine Abteilung bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind :- die Hauptversammlung,
- der Vorstand und
- die Ausschüsse
§ 11 Hauptversammlung
- Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Sie findet jährlich statt.
- Die Hauptversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich einberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn
a) es der Vorstand beschließt;
b) ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beim Vorstand beantragt hat. - Die Hauptversammlung befaßt sich im besonderen mit :
- dem Jahresbericht,
- der Finanzabrechnung,
- der Festsetzung der Beiträge gemäß § 9(2),
- Anträgen,
- Satzungsänderungen sowie
- Neuwahlen, die nur alle 2 Jahre stattfinden. - Anträge, insbesondere zu Satzungsänderungen, sind mindestens 7 Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten.
Für eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Es ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 12 Vorstand
- (1) Der Vorstand setzt sich aus 7 Personen zusammen.
Ihm gehören an :
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schatzmeister und
- 4 weitere Mitglieder. - Der gesetzliche Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Entscheidung von zwei gesetzlichen Vertretern ist rechtsverbindlich.
- Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.
- Scheiden Mitglieder des Vorstandes oder der Ausschüsse vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausgeschiedenen beauftragen.
- Bei Zahlungen an die Hauptkasse gilt die Unterschrift des Schatzmeisters oder der vom gesetzlichen Vorstand beauftragen Person als Quittung.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand ist bei Bedarf (mindestens jedoch einmal im Quartal) unter
Verantwortung des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. - Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter.
- Über alle Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 13 Abteilungen
- Der Verein ist in Abteilungen gegliedert; ihnen obliegt in eigener Verantwortung die Wahrnehmung aller Aufgaben ihres Fachbereiches, insbesondere in sportlicher Hinsicht.
- Die Beschlüsse der Abteilungen müssen in Einklang mit der Satzung und den Beschlüssen der Organe des Vereins stehen. Die Abteilungen unterstehen der Aufsicht des geschäftsführenden Vorstandes.
- Die Abteilungsleitung besteht mindestens aus .
- dem Abteilungsleiter,
- seinem Stellvertreter und
- dem Kassenwart.
Sie werden von den Abteilungsmitgliedern in einer ordnungsgemäß einberufenen Abteilungsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahlen werden vom Vorstand bestätigt.
§ 14 Ausschüsse
- Der Vorstand bildet zur Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse.
- Die Beschlüsse der Ausschüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Gegen die Beschlüsse der Ausschüsse steht dem Vorstand ein Einspruchsrecht zu.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse
und den Versammlungen der Abteilungen teilzunehmen und dort das Wort zu
ergreifen.
§ 15 Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuß
- Der Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuß besteht aus 2 Mitgliedern, die von
der Hauptversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören
dürfen.
Der Ausschuß hat :
a) den Jahresabschluß zu prüfen und darüber in der Hauptversammlung zu berichten;
c) Kassenprüfungen gemäß der Satzung vorzunehmen.
§ 16 Schadenshaftung
- Der Verein haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Für abhandengekommene oder gestohlene Gegenstände jeglicher Art besteht keinerlei Haftung, auch nicht im Falle der Verwahrung.
§ 17 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin-Marzahn.§ 18 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, eigens zu diesem Zweck
einberufenen, außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagungsordnung den Mitgliedern die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist.
Der Beschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. - Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß §§1(5),3 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus
Darlehnsverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
